1. Geltungsbereich
Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Grundlage
        aller Lieferverträge, Leistungen und
 Angebote der Eitelbuss Markenberatung und gelten auch für alle künftigen
        Geschäftsbeziehungen,
 selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
        Geschäftsbedingungen werden
 nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt
        wurde.
2. Angebote/Leistungsinhalte
(1) Die Eitelbuss Markenberatung erbringt für den Auftraggeber Dienst-,
        Beratungs- und sonstige
 Leistungen zum Zwecke der Markenbildung, des Marketings und der Unternehmens-
        und
 Markenkommunikation.
(2) Die Angebote der Eitelbuss Markenberatung erfolgen, soweit sich aus
        ihnen nicht ausdrücklich
 etwas anderes ergibt, freibleibend und sind stets unverbindlich. Ein Vertrag
        mit dem Auftraggeber kommt erst
 zustande, wenn die Eitelbuss Markenberatung die Bestellung schriftlich durch
        Erteilung einer
 Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung
        annimmt. Die Annahmefrist beträgt
 einen Monat ab Zugang der Bestellung.
(3) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei
        Vertragsabschluss aktuellen Projekt-
 /Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen
        der Projekt-
 /Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
(4) Änderungswünsche hinsichtlich bereits vereinbarter Leistungen wird
        der Auftraggeber möglichst frühzeitig
 mitteilen. Soweit die Änderungswünsche zu einem Mehraufwand führen, werden
        Kostensteigerungen bis zu
 15 % vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe vergütet.
3. Lieferung und Lieferfristen
(1) Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur
        dann verbindlich, wenn diese
 ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Ansonsten handelt es
        sich um unverbindliche Lieferziele,
 die eine effiziente Koordination zwischen den Vertragsparteien ermöglichen
        sollen. Soweit Fristen verbindlich
 vereinbart wurden, verlängern sich diese automatisch, falls der Auftraggeber
        eigene Mitwirkungsleistungen
 nicht/nicht fristgerecht oder aber nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
(2) Überschreitet die Eitelbuss Markenberatung eine verbindlich
        vereinbarte Lieferfrist aus Gründen,
 die die Eitelbuss Markenberatung zu vertreten hat, so gerät die Eitelbuss
        Markenberatung in
 Lieferverzug, wenn die Eitelbuss Markenberatung vom Auftraggeber nach Ablauf
        der Lieferfrist
 schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu Erfüllung der vertraglichen
        Verpflichtungen
 aufgefordert wurde und diese Frist verstreichen lässt. Nach Ablauf dieser
        Frist ist der Auftraggeber berechtigt,
 wegen der eingetretenen Verzögerung Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch
        ist – soweit
 weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber vorsätzliches
        Verschulden seitens der
 Eitelbuss Markenberatung vorliegt – der Höhe nach begrenzt auf maximal 5
        % der Gesamtvergütung.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei längeren Projektlaufzeiten ist die Eitelbuss Markenberatung
        berechtigt, die erbrachten
 Teilleistungen abzurechnen, auch wenn diese für den Auftraggeber noch nicht
        nutzbar sind bzw. noch nicht in
 nutzbarer Form vorliegen.
(4) Soweit Leistungen für den Auftraggeber eingekauft werden, ist die
        Eitelbuss Markenberatung
 berechtigt, vor der Auftragsvergabe eine Anzahlung von 30 % geltend zu machen.
(5) Die Eitelbuss Markenberatung ist bei Dauerschuldverhältnissen
        berechtigt, die Vergütung durch
 einseitige Mitteilung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten entsprechend
        den von der EITELBUSS
 Markenberatung GmbH verlangten Preisen anzupassen. Bei einer Erhöhung der
        Vergütung um jährlich mehr als
 3 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
        von einem Monat zum Zeitpunkt
 des Inkrafttretens der Vergütungsanpassung zu kündigen.
(6) Einwendungen von Seiten des Auftraggebers gegen die in Rechnung
        gestellten Beträge sind sofort nach
 Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungs-
        oder Rechnungsdatum,
 ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, geltend zu machen.
        Versäumt der Auftraggeber die
 rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er einverstanden, ausgeschlossen
        es sei denn, dass er
 die rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Bei Dauerschuldverhältnissen
        ist die EITELBUSS
 Markenberatung GmbH im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen
        Teil des
 Rechnungsbetrages berechtigt, die vertragliche Leistung so lange einzustellen,
        bis der Auftraggeber seine
 fälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche,
        insbesondere wegen
 Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Eitelbuss Markenberatung behält sich das Eigentum an den
        Liefergegenständen und
 Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber
        vor. Bei Zugriffen Dritter ist der
 Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der Eitelbuss Markenberatung
        hinzuweisen und die
 Eitelbuss Markenberatung unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Nutzungsrechte
(1) die Eitelbuss Markenberatung wird dem Auftraggeber die für die
        Verwendung ihrer Arbeiten und
 Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies
        für den Auftrag vereinbart ist. Im
 Zweifel erfüllt die Eitelbuss Markenberatung ihre Verpflichtung durch die
        Einräumung nicht
 ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
        zeitlich befristet für die
 Einsatzdauer der Maßnahme. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
        die Bearbeitung und
 Veränderung von Arbeitsergebnissen, bedarf der Zustimmung der Eitelbuss Markenberatung.
(2) Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch
        auf Überlassung und/oder Nutzung
 der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten
        sind Dokumente oder Dateien in
 Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des
        Inhaltes zulassen und Vorstufen der
 endgültigen Leistungen darstellen.
7. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Eitelbuss Markenberatung im
        zumutbaren Rahmen bei der
 Leistungserbringung, insbesondere indem unverzüglich Freigaben mitgeteilt
        sowie Anfragen beantwortet
 werden. Der Auftraggeber ist eigenständig verpflichtet zu überprüfen, ob
        Anpassungen der Leistungen
 erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Falls eigenständige
        Leistungen des Auftraggebers zur
 Erreichung der vertraglich vereinbarten Ziele erforderlich sind, wird der
        Auftraggeber die EITELBUSS
 Markenberatung GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit erforderliche
        Leistungen nicht, nicht
 rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich
        nicht erbracht werden können.
(2) Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Punkt einen Ansprechpartner,
        welcher ermächtigt ist, verbindliche
 Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Der Auftraggeber wird notwendige Informationen, Vorlagen, Unterlagen
        und Daten in einwandfreier Qualität
 kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von der Eitelbuss Markenberatung
        benötigten
 Formaten zur Verfügung stellen. Die Eitelbuss Markenberatung ist berechtigt,
        die erhaltenen
 Informationen, Vorlagen u. a. für den vertraglichen Gebrauch zu verwenden,
        falls nicht der Auftraggeber einer
 Verwendung ausdrücklich widerspricht.
(4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche zur Verfügung
        gestellte Daten nicht gegen gesetzliche oder
 aber behördliche Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind
        (insbesondere Persönlichkeits-
 oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.
        Der Auftraggeber stellt
 die Eitelbuss Markenberatung insoweit von allen Ansprüchen einschließlich
        der Kosten der
 Rechtsverfolgung frei.
(5) Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet die rechtliche Zulässigkeit
        der beabsichtigten Verwendung von
 Leistungsergebnissen auf eigene Kosten hin zu überprüfen, dies gilt insbesondere
        für etwaige erforderliche
 Namens- und Kennzeichenrecherchen sowie entsprechende Anmeldungen und Eintragungen.
        Auch die
 Umsetzung rechtlicher Anforderungen hinsichtlich Informations- und Kommunikationsdienste
        oder aber
 Angebote im elektronischen Rechtsverkehr ist nur dann geschuldet, soweit
        dies vertraglich ausdrücklich
 vereinbart worden ist.
8. Kündigung des Vertrages/Stornierung des Vertrages
(1) Soweit im Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, kann
        bei Dauerschuldverhältnissen jeder
 Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum
        Ende eines Kalendermonats ordentlich
 kündigen.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist dann nicht
        möglich, wenn im Vertrag keine feste
 Laufzeit vorgesehen ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den Ziffern 8.1 und 8.2 unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten
        Auftrag zurück und ist die EITELBUSS
 Markenberatung GmbH mit dem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben
        den bereits erbrachten
 Leistungen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
        Höhe von 15 % des noch nicht
 abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.
9. Referenznennung
(1) Die Eitelbuss Markenberatung kann grundsätzlich auf den
        Vertragserzeugnissen des
 Auftraggebers in geeigneter Weise auf das eigene Unternehmen hinweisen. Der
        Auftraggeber kann dem nur
 schriftlich widersprechen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sämtliche Arbeiten
        der Eitelbuss Markenberatung
 im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, vor allem Name und
        Logo des Auftraggebers (ganz
 oder in Teilen), als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
10. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich
        nach den nachfolgenden
 Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung
        gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und
 sonstige Informationen geeignet und passgenau sind, mit den tatsächlichen
        Verhältnissen übereinstimmen
 sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat
        der Auftraggeber der EITELBUSS
 Markenberatung GmbH den hierdurch verursachten Schaden zu erstatten. Für
        Schäden und Mängel, welche auf
 falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt
        die EITELBUSS
 Markenberatung GmbH keine Haftung.
(3) Von der Eitelbuss Markenberatung gelieferte Arbeiten und Leistungen
        hat der Auftraggeber
 unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung,
        zu überprüfen und Mängel
 unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung
        oder Mängelanzeige,
 bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
(4) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit,
        insbesondere handelsübliche
 Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Die Eitelbuss
        Markenberatung
 übernimmt keine Haftung dafür, dass Strategien, Konzeptionen oder Maßnahmen
        die vom Auftraggeber
 gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfalten.
(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln,
        deren Ursache bereits im
 Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Eitelbuss Markenberatung
        nach ihrer Wahl
 Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
        Sache gegen Rückgewähr
 des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das
        Recht vorbehalten, bei
 Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
        des Vertrages
 zu verlangen. Ein Fehlschlagen im vorab genannten Sinn liegt insbesondere
        vor, wenn die Nacherfüllung
 unmöglich ist, wenn sie seitens der Eitelbuss Markenberatung ernsthaft und
        endgültig verweigert wird,
 wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist
        oder wenn sie dem Auftraggeber
 wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
(6) Die Eitelbuss Markenberatung steht lediglich dafür ein, dass der
        Liefergegenstand im Land des
 Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
        (im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein
 Mangel liegt nicht vor, wenn und so weit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung
        zu vertreten hat oder die
 Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Eitelbuss Markenberatung
        nicht
 vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand
        vom Auftraggeber
 verändert oder zusammen mit nicht von der Eitelbuss Markenberatung gelieferten
        Produkten
 eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
        durch von der EITELBUSS
 Markenberatung GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
        Auftraggeber berechtigte
 Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Eitelbuss Markenberatung hierüber
        unverzüglich
 schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der Eitelbuss Markenberatung
 abzustimmen. Im Falle einer nachgewiesenen und von der Eitelbuss Markenberatung
        verursachten
 Schutzrechtsverletzung wird die Eitelbuss Markenberatung nach ihrer Wahl
        entweder ein
 Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht
        nicht verletzt wird oder sie
 austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger
        Rechtsmängel.
(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
        Schadenersatzansprüche geltend machen,
 wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die Eitelbuss Markenberatung
        ausnahmsweise
 eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche
        wegen Mängeln des
 Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.
(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der
        (Teil-)Abnahme, bei sonstigen
 Vertragsverhältnissen nach den gesetzlichen Regelungen. Mängelansprüche des
        Auftraggebers verjähren,
 soweit die Eitelbuss Markenberatung nicht wegen Vorsatzes haftet, nach 12
        Monaten, gerechnet ab
 Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Gewährleistungsansprüche.
11. Haftung/Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts
        anderes ergibt, sind
 Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder
        Art, gleichgültig aus
 welchen Rechtsgründen (im Folgenden insgesamt „Schadenersatzansprüche“),
        ausgeschlossen. Die
 Eitelbuss Markenberatung haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen
        Gewinn oder sonstige
 Vermögensschäden des Auftraggebers.
(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus
        der Verletzung des Lebens, des Körpers
 oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen, von der Eitelbuss
        Markenberatung zu
 vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche die Eitelbuss Markenberatung
        nach dem
 Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer zumindest grob fahrlässigen
        Pflichtverletzung durch
 die Eitelbuss Markenberatung oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
        beruhen.
(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf
        einer mindestens fahrlässigen, von der
 Eitelbuss Markenberatung zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen
        Kardinalpflicht
 beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
        wird. Eine solche
 Gefährdung liegt im Falle von Mängeln, nur bei erheblichen Mängeln und frühestens
        dann vor, wenn die
 Eitelbuss Markenberatung die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt
        oder unzumutbar ist. Bei
 der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung
        der EITELBUSS Markenberatung
 GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
        Vorsatz oder grobe
 Fahrlässigkeit vorliegt.
(4) Soweit die Haftung der Eitelbuss Markenberatung ausgeschlossen ist
        oder beschränkt ist, gilt dies
 auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
        der EITELBUSS
 Markenberatung GmbH.
(5) In allen Fällen der Haftung der Eitelbuss Markenberatung wird der
        Schadensersatzanspruch der
 Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Eitelbuss
        Markenberatung
 begrenzt.
(6) Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine
        Haftung ausschließen, ist sie bei
 Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten der Eitelbuss Markenberatung,
        durch die
 Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind,
        weil die gebotene
 Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Eitelbuss Markenberatung
        nicht erfolgt ist, der
 Höhe nach auf 1.000,00 € beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
        vorliegt.
(7) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs- und
        Umstrukturierungs- oder sonstiger
 Arbeiten an technischen Einrichtungen der Leistungsumfang kurzfristig und
        vorübergehend beschränkt oder
 nicht verfügbar sein kann. Die Eitelbuss Markenberatung ist, soweit möglich,
        bemüht, kann dies aber
 nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen zu dem Zeitpunkt durchzuführen,
        an dem aufgrund von
 Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen
        wird.
12. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der
        Zusammenarbeit zugänglichen,
 vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme
        durch Unbefugte zu
 schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet
        werden oder deren Eigenschaft
 als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist.
(2) Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert
        insbesondere, sie nur im Rahmendes
 Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen
        sowie den Umgang zu
 dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und
        abhängig vom Fortbestehen eines
 Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung
        besteht nicht für
 Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind
        oder ohne Zusammenhang mit
 dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
13. Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum
        Datenschutz, insbesondere die Regelungen
 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend
        verpflichten.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Eitelbuss
        Markenberatung die im Rahmen der
 Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange
        des Vertrages erhebt, speichert,
 verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen
        der Betroffenen ein,
 sofern erforderlich. Erbringt die Eitelbuss Markenberatung Auftragsdatenverarbeitung
        im Sinne des §
 11 BDSG, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich
        konkretisieren, soweit
 die noch nicht im Vertrag erfolgt ist.
(3) Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der
        Leistungen der EITELBUSS Markenberatung
 GmbH obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber
        stellt sicher, dass die
 erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
        vorliegen und teilt der EITELBUSS
 Markenberatung GmbH mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der
        Fall ist.
14. Übertragung von Rechten/Aufrechnung
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem
        Auftraggeber nur mit schriftlicher
 Zustimmung der Eitelbuss Markenberatung gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung
        ist nur mit Gegenforderungen
 möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens der Eitelbuss Markenberatung
        unbestritten sind.
15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem
        Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
        Wareneinkauf vom
 11. April 1980 finden keine Anwendung.
(2) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
        Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für
 den Sitz der Eitelbuss Markenberatung zuständigen staatlichen Gerichten entschieden.
        Die
 Eitelbuss Markenberatung darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen
        Gerichtsstand
 verklagen.
16. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht
        rechtswirksam oder undurchführbar
 sein, sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,
        so wird hierdurch die Gültigkeit
 der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare
        Regelung ist durch
 eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden
        Regelung möglichst nahekommt.
 Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.
Bodolz, 07. Februar 2025